Besondere Leistungsfeststellung (BLF) in Thüringen

Die Schülerinnen und Schüler des gymnasialen Bildungsgangs nehmen im zweiten Halbjahr der Klassenstufe 10 an der Besonderen Leistungsfeststellung teil. Die Ergebnisse fließen in die Zeugnisnoten ein.

Neu für die BLF 2027:
Nach den Festlegungen des Thüringer Bildungsministeriums entfällt das eigenständige „In-sich-Bestehen“ der BLF. Für die Versetzung in die Klassenstufe 11, die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, sind die Zeugnisnoten und die Versetzungsbedingungen nach § 51 Abs. 1 und 2 ThürSchulO maßgeblich. Wer diese Bedingungen erfüllt, erwirbt zugleich einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss.

Hinweis zum Rechtsstand:
Die entsprechende Änderung der Thüringer Schulordnung soll nach Ankündigung des Ministeriums voraussichtlich zum 1. August 2027 mit Rückwirkung für das Prüfungsjahr 2027 wirksam werden. Diese Übersicht berücksichtigt die ministeriellen Festlegungen vom August 2026. Für die abgeschlossene BLF 2026 gilt die Neuregelung nicht. Weitere Informationen enthält die Mitteilung des Thüringer Bildungsministeriums.

Ablauf

Die BLF findet in den Fächern

  • Deutsch (schriftlich, 210 Minuten, zentrale Aufgaben für Thüringen)
  • Mathematik (schriftlich, 180 Minuten, zentrale Aufgaben für Thüringen)
  • Englisch (mündlich, 2 bis maximal 3 Schüler, 20-40 Minuten)
  • Biologie oder Chemie oder Physik (schriftlich, 120 Minuten, Schüler wählt sich eines der Fächer)

statt.

Die BLF in Englisch (1. Fremdsprache) findet als Partnerprüfung mit den Teilen Interview, Präsentation und Gespräch statt.

Bewertung

Für jedes BLF-Fach wird eine eigene Note erteilt. Die Bewertung erfolgt nach den für die jeweilige Leistungsfeststellung geltenden Vorgaben.

Die schriftlichen Arbeiten bewertet die Fachlehrkraft. Bei einer Bewertung mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erfolgt eine Zweitkorrektur. Bei abweichenden Bewertungen entscheidet die Schulleitung.

Bei mündlichen Leistungsfeststellungen bewertet die Fachlehrkraft die Leistung. Eine weitere Lehrkraft führt das Protokoll und berät bei der Bewertung.

Verbesserung der Note

In den schriftlichen BLF-Fächern kann auf Wunsch eine zusätzliche mündliche Leistungsfeststellung abgelegt werden.

Der Wunsch muss der Schulleitung spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Bekanntgabe der Note der jeweiligen Leistungsfeststellung mitgeteilt werden. Die Oberstufenleitung unterstützt bei der Antragstellung.

Die zusätzliche mündliche Leistungsfeststellung dauert in der Regel 15, höchstens 20 Minuten.

Die BLF-Gesamtnote des jeweiligen Fachs wird dann gebildet aus:

  • zwei Dritteln der schriftlichen Leistung,
  • einem Drittel der zusätzlichen mündlichen Leistung

Eine zusätzliche mündliche Leistungsfeststellung führt nicht automatisch zu einer besseren Note. Vor der Entscheidung empfiehlt sich eine Beratung durch die Fachlehrkraft oder die Oberstufenleitung.

Zeugnisnote

In jedem BLF-Fach setzt sich die Zeugnisnote zu gleichen Teilen zusammen aus:

  • 50 % Jahresfortgangsnote: die für das Schuljahr ermittelte Fachnote ohne BLF,
  • 50 % BLF-Note: gegebenenfalls die Gesamtnote aus schriftlicher und zusätzlicher mündlicher Leistungsfeststellung.


Ergibt sich dabei ein Bruchwert, gibt im Allgemeinen die BLF-Note den Ausschlag. Im Einzelfall kann die Jahresfortgangsnote ausschlaggebend sein, wenn sie nach dem Urteil der Fachlehrkraft der Gesamtleistung im betreffenden Fach eher entspricht.

Ausgleich und Versetzung

Nach den Festlegungen für die BLF 2027 werden die vier BLF-Noten nicht mehr gesondert auf ein Bestehen geprüft. Maßgeblich sind die Zeugnisnoten in allen Fächern.

Die Versetzungsbedingungen nach § 51 Abs. 1 und 2 ThürSchulO sind erfüllt, wenn

  • alle Zeugnisnoten mindestens „ausreichend“ sind oder
  • genau eine Zeugnisnote „mangelhaft“ ist und alle übrigen mindestens „ausreichend“ sind oder
  • genau zwei Zeugnisnoten „mangelhaft“ sind, beide ausgeglichen werden können und alle übrigen mindestens „ausreichend“ sind oder
  • genau eine Zeugnisnote „ungenügend“ ist, diese ausgeglichen werden kann und alle übrigen mindestens „ausreichend“ sind.

Für den notwendigen Notenausgleich gilt:

Eine 5 wird durch zwei 3, eine 2 oder eine 1 ausgeglichen.
Eine 6 wird durch zwei 2 oder eine 1 ausgeglichen.
Wichtig: Zeugnisnoten in Deutsch, Mathematik sowie der ersten und zweiten Fremdsprache können am Gymnasium nur durch entsprechende Noten innerhalb dieses Fächerkreises ausgeglichen werden.

Bei zwei ausgleichspflichtigen Noten muss jede gesondert ausgeglichen werden.

Bei mehr als zwei Fünfen, mehr als einer Sechs oder einer Sechs zusammen mit einer Fünf sind die Versetzungsbedingungen nach § 51 Abs. 1 und 2 nicht erfüllt.

Rechenbeispiele

Beispiel A: Zwei BLF-Noten „mangelhaft“ – Versetzung möglich


In allen übrigen Fächern sind die Zeugnisnoten mindestens „ausreichend“.

Die Versetzungsbedingungen sind erfüllt. Die beiden BLF-Noten 5 verhindern die Versetzung nicht, weil die daraus gebildeten Zeugnisnoten jeweils 4 sind. Zugleich wird ein dem Realschulabschluss gleichwertiger Abschluss erworben.

Das Beispiel zeigt die übliche Notenbildung, bei der im Fall eines Bruchwerts die BLF-Note den Ausschlag gibt.

Beispiel B: Eine Zeugnisnote „mangelhaft“

Eine Schülerin erhält in Mathematik die Zeugnisnote 5. Alle übrigen Zeugnisnoten sind mindestens 4.

Die Versetzungsbedingungen sind erfüllt. Eine einzelne Zeugnisnote 5 muss in dieser Konstellation nicht ausgeglichen werden.

Beispiel C: Zwei Zeugnisnoten „mangelhaft“ – Ausgleich erforderlich

Ein Schüler erhält in Mathematik und Biologie jeweils die Zeugnisnote 5, in Deutsch und Chemie jeweils die Zeugnisnote 2. Alle übrigen Zeugnisnoten sind mindestens 4.

Die Mathematiknote kann durch Deutsch, die Biologienote durch Chemie ausgeglichen werden. Die Versetzungsbedingungen sind erfüllt.

Beispiel D: Fachbindung beim Ausgleich

Eine Schülerin erhält in Mathematik und Englisch jeweils die Zeugnisnote 5, in Biologie und Chemie jeweils die Zeugnisnote 2. Alle übrigen Zeugnisnoten sind 4.

Die beiden Zweien ermöglichen hier keinen Ausgleich: Mathematik und Englisch können nicht durch Biologie oder Chemie ausgeglichen werden. Die Versetzungsbedingungen sind nicht erfüllt.

 

Alles auf einen Blick

  • Die Teilnahme an der BLF bleibt verpflichtend.
  • Die BLF-Note zählt in jedem BLF-Fach weiterhin zur Hälfte für die Zeugnisnote.
  • Nach den Festlegungen für 2027 entfällt das eigenständige „In-sich-Bestehen“ der BLF.
  • Für Versetzung und gleichwertigen Realschulabschluss sind die Zeugnisnoten und die allgemeinen Versetzungsbedingungen entscheidend.
  • Die Möglichkeit zusätzlicher mündlicher Leistungsfeststellungen bleibt bestehen.
  • Bei Fragen zur Fächerwahl, Notenbildung oder Versetzung berät die Oberstufenleitung.

Grundlagen: §§ 51 und 68 Thüringer Schulordnung sowie die ministeriellen Festlegungen zur BLF 2027 vom August 2026.

Stand: 31. August 2026 – Schuljahr 2026/27